Satzung des „Förderverein Gartenschaupark Zülpich e.V.“

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Gartenschaupark Zülpich“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Zülpich.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung

  • der Kultur

  • des Umweltschutzes

  • des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes NRW

  • des Denkmalschutzes und

  • des Sports.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die finanzielle und ideelle Unterstützung des Gartenschauparks Zülpich verwirklicht.

§4 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Verbot von Vergünstigungen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§7 Beiträge

Der Verein sichert die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, durch Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen, deren Rückzahlung grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Einzelheiten zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages (Höhe, Fälligkeit, Verzugsfolgen) regelt eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung kann unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge vorsehen und soll soziale und wirtschaftliche Belange von Mitgliedern berücksichtigen.

Mitgliedsbeiträge werden in der Regel im Lastschriftverfahren erhoben.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Auf Beschluss des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder getroffen wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Darüber hinaus ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Schriftform wird gewahrt durch Einladung per Post oder Email.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Juristische Personen und Vereine gelten wie Einzelmitglieder. Stimmberechtigt bei juristischen Personen ist der jeweilige rechtliche Vertreter oder eine von ihm bevollmächtigte Person. Bei Familien (verheiratete oder verpartnerte Paare und ihre leiblichen und angenommenen minderjährigen

Kinder) hat jedes volljährige Mitglied eigenes Stimmrecht. Mit Erreichen der Volljährigkeit scheiden Kinder aus der Familienmitgliedschaft aus und können eine eigene Mitgliedschaft erwerben. Alle Abstimmungen werden offen durchgeführt, es sei denn, die Mehrheit beschließt geheime Abstimmung. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des BGB besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden

  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.

 

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach folgender Maßgabe: Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende entweder beide zusammen oder jeweils mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.

Dem erweiterten Vorstand gehören

 

  • die Geschäftsführer der Landesgartenschau Zülpich 2014 GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger und

  • bis zu fünf Beisitzer an.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden zu allen Vorstandssitzungen eingeladen und sind stimmberechtigt.

Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

Dem einzelnen Vereinsmitglied steht am Vereinsvermögen kein Recht zu.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Zülpich, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 3 aufgeführten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwenden hat.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 28.01.2015 beschlossen und tritt zum 01.02.2015 in Kraft.

Zülpich, den 28.01.2015

Albert Stumm (Vorsitzender), Uwe Kleinert (Schriftführer)